Als Eltern gibt es zahlreiche finanzielle Herausforderungen zu meistern. Neben der Fürsorge und Erziehung des Kindes muss auch das Familienbudget im Auge behalten werden. Hier bietet der Staat in Deutschland Hilfe in Form von einer Steuerentlastung für Familien.

Eine dieser Leistungen ist der Steuerfreibetrag für Kinder. Dieser hilft, Familien finanziell zu entlasten und das Budget für den Nachwuchs zu managen. Was genau der Kinderfreibetrag ist, welche Voraussetzungen es gibt und wie Sie diesen beantragen, erfahren Sie in diesem Artikel.

Was ist der Kinderfreibetrag?

Der Kinderfreibetrag ist ein Betrag, der fest im deutschen Steuersystem verankert ist. Er soll das Existenzminimum eines Kindes sowie den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf decken. Dieser Freibetrag reduziert die Steuern der Eltern und hat somit Einfluss auf die Höhe der Einkommensteuer.

Der Kinderfreibetrag besteht aktuell aus zwei Teilen:

  1. dem Freibetrag für das Existenzminimum des Kindes in Höhe von 2.394 Euro im Jahr

  2. dem Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Höhe von 1.320 Euro im Jahr

Das ergibt also einen Gesamtbetrag von 3.714 Euro im Jahr pro Kind. Bei verheirateten Paaren, die gemeinsam veranlagt werden, verdoppelt sich der Betrag entsprechend, da beide Elternteile den Freibetrag in Anspruch nehmen können.

Der Freibetrag wird automatisch bei der Einkommensteuer berücksichtigt. Er muss also nicht gesondert beantragt werden. Es wird jedoch immer geprüft, ob das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag günstiger für die Eltern ist. Die günstigere Variante wird dann angewendet.

Wem steht der Kinderfreibetrag zu?

Grundsätzliche steht der Freibetrag allen Eltern zu. Es gibt jedoch einige Voraussetzungen und Bedingungen, die erfüllt sein müssen:

  1. Sorgeberechtigte Eltern

    Wenn beide Eltern sorgeberechtigt sind und das Kind in ihrem Haushalt lebt, haben beide Elternteile Anspruch auf den Freibetrag. Das gilt auch, wenn die Eltern getrennt leben oder geschieden sind. Hier wird der Kinderfreibetrag in der Regel hälftig aufgeteilt.

  2. Getrennt lebende oder geschiedene Eltern

    Auch wenn das Kind nicht im Haushalt eines Elternteils lebt, kann dieser trotzdem den hälftigen Kinderfreibetrag geltend machen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn der Elternteil Unterhaltszahlungen leistet.

  3. Stiefeltern und Adoptiveltern

    Auch Stief- und Adoptiveltern haben Anspruch auf einen Freibetrag, sofern sie sorgeberechtigt sind und das Kind in ihrem Haushalt lebt.

  4. Großeltern und andere Verwandte

    Großeltern oder andere Verwandte können den Freibetrag nur beanspruchen, wenn sie das Kind überwiegend versorgen und die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen.

Muss der Kinderfreibetrag beantragt werden?

Der Kinderfreibetrag muss in der Regel nicht gesondert beantragt werden. Wenn ein Kind geboren wird, gibt das Standesamt automatisch die Geburtsdaten an das Finanzamt weiter. Daraufhin wird der Freibetrag auf der elektronischen Lohnsteuerkarte der Eltern eingetragen, der das Kindergeld erhält.

Allerdings sollten Sie die Angaben zum Kind und zum Kinderfreibetrag auf Ihrer jährlichen Einkommensteuererklärung überprüfen und gegebenenfalls korrigieren. Bei Unklarheiten bezüglich Adoption oder Unterhaltsleistungen können Sie sich an das zuständige Finanzamt oder einen Steuerberater wenden.

Wie und wo kann ich den Kinderfreibetrag beantragen?

Wie bereits erwähnt, wird der Kinderfreibetrag nicht im klassischen Sinne beantragt. Er wird automatisch in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt, wenn Sie Kinder haben.

Sie sollten jedoch sicherstellen, dass dem Finanzamt alle relevanten Informationen zur Verfügung stehen. Hierz gehören Angaben zu den Kindern selbst (Name, Geburtsdatum), zur Schule oder Ausbildung, zum eigenen Einkommen und sonstigen Einnahmen des Kindes.

In speziellen Fällen (Scheidung oder Trennung) kann es notwendig sein, die Übertragung des Kinderfreibetrags beim Finanzamt zu beantragen. Dies erfolgt über die “Anlage Kind” im Rahmen der Steuererklärung. Hier kann vermerkt werden, dass der Freibetrag zu Teilen oder ganz auf einen Elternteil übertragen werden soll.

Wie unterscheiden sich der Kinderfreibetrag und das Kindergeld?

Auf den ersten Blick scheinen sich Kinderfreibetrag und Kindergeld nicht groß zu unterscheiden. Während das Kindergeld jedoch ein monatlicher, fester Betrag ist, den fast alle Kinder für ihr Kind erhalten, wirkt sich der Kinderfreibetrag auf die Höhe der zu zahlenden Einkommensteuer aus. Er reduziert also das zu versteuernde Einkommen und zahlt sich so besonders für Eltern mit höherem Einkommen aus.

Wichtig zu wissen ist, dass sich Kinderfreibetrag und Kindergeld nicht gegenseitig ausschließen. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung wird vom Finanzamt geprüft, welche Variante für die Eltern günstiger ist – eine Art “automatisches Korrektursystem”, welches man als Günstigerprüfung bezeichnet.

Ist der Steuervorteil durch den Kinderfreibetrag also größer als das erhaltene Kindergeld, wird der Differenzbetrag erstattet. So profitieren Eltern stets von der finanziell besseren Variante.

Der Steuerfreibetrag soll das Existenzminimum eines Kindes sowie den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf decken.

Was gilt für mich, Kindergeld oder Kinderfreibetrag?

Ob das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag für Sie günstiger sind, hängt von Ihrem zu versteuernden Einkommen ab.

  • Eltern mit niedrigem oder mittlerem Einkommen bekommen wahrscheinlich eher Kindergeld, da dieses unabhängig vom Jahreseinkommen monatlich gezahlt wird.

  • Für Eltern mit höherem Einkommen kann der Kinderfreibetrag günstiger sein. Dieser wird vom zu versteuernden Einkommen abgezogen und kann die Steuerlast so erheblich reduzieren.

Hierum müssen Sie sich aber nicht selbst kümmern, da das Finanzamt eine Günstigerprüfung durchführt und so sichergestellt ist, dass Sie die günstigste Option erhalten.

Kinderfreibeträge – wie viel steht Eltern mit mehreren Kindern zu?

Die Anzahl der Kinder spielt bei der Berechnung des Kinderfreibetrags eine große Rolle, da dieser pro Kind gewährt wird.

Nach Stand 2023 steht den Eltern für jedes Kind ein Freibetrag von 5.460 Euro für das sachliche Existenzminimum des Kindes und ein Freibetrag von 2.640 Euro für dessen Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf zu. Das ergibt zusammen einen Kinderfreibetrag von 8.100 Euro pro Kind im Jahr.

Wenn die Eltern getrennt leben, wird der Freibetrag in der Regel hälftig aufgeteilt, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Der Kinderfreibetrag wird für jedes Kind gewährt. Das bedeutet, dass sich der Gesamtfreibetrag mit der Anzahl der Kinder erhöht. Eltern mit zwei Kindern haben zum Beispiel im Jahr 2023 einen Gesamtfreibetrag von 16.200 Euro und Eltern mit drei Kindern einen Freibetrag von 24.300 Euro im Jahr.

Hierbei wird jedes Kind beim Finanzamt durch die Günstigerprüfung einzeln betrachtet. So kann es sein, dass für ein Kind das Kindergeld und für das andere Kind der Kinderfreibetrag günstiger ist.

Kann ich mir den Kindergeld-Antrag sparen, wenn sich für mich der Kinderfreibetrag sowieso mehr lohnt?

Das ist keine gute Idee, da das Finanzamt in der Steuererklärung automatisch eine Günstigerprüfung durchführt. Hierbei werden die steuerlichen Auswirkungen von Kindergeld und Kinderfreibetrag berücksichtigt und automatisch die günstigere Option eingesetzt.

Diese Prüfung kann aber nur durchgeführt werden, wenn Sie Kindergeld beantragt haben und dieses ausgezahlt wurde. Wenn Sie jedoch kein Kindergeld beantragt haben, kann das Finanzamt dieses nicht mit dem Kinderfreibetrag vergleichen. So kann es sein, dass Sie am Ende des Jahres schlechter dastehen.

Außerdem wird das Kindergeld als fester Betrag monatlich bezahlt, unabhängig von Ihrem Einkommen. Sie haben also jeden Monat einen festen Betrag, auf den Sie sich verlassen können. Also auch wenn der Kinderfreibetrag für Sie günstiger ist, sollten Sie trotzdem Kindergeld beantragen.

Kann der Kinderfreibetrag an jemand anderen übertragen werden?

Ja, der Kinderfreibetrag kann unter bestimmten Umständen an jemand anderen übertragen werden. Dies gilt beispielsweise für getrennt lebende oder geschiedene Eltern, aber auch für Großeltern oder Verwandte, die das Kind in ihren Haushalt aufnehmen.

Wenn die Eltern getrennt leben oder geschieden sind, wird der Kinderfreibetrag in der Regel an den Elternteil übertragen, bei dem das Kind lebt. Auch Großeltern und Verwandte können einen Anspruch auf den Kinderfreibetrag geltend machen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen.

Wer bekommt den Kinderfreibetrag im Fall einer Scheidung?

Bei einer Scheidung oder Trennung gelten besondere Regeln für den Kinderfreibetrag. In der Regel wird dieser aufgeteilt, und zwar unabhängig davon, bei welchem Elternteil das Kind lebt. Jeder Elternteil erhält nach dem sogenannten Splitting also die Hälfte des Kinderfreibetrags.

Hier gibt es jedoch eine Ausnahme. Lebt das Kind zum Beispiel dauerhaft bei einem Elternteil, kann dieser den gesamten Kinderfreibetrag für sich beanspruchen. Der andere Elternteil muss diesem Vorgehen jedoch zustimmen.

Auch wenn ein Elternteil nicht in der Lage ist, seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen, kann der andere ebenfalls den gesamten Kinderfreibetrag beanspruchen.

Kinderfreibetrag und Kindergeld für erwachsene Kinder mit Behinderung

Für Eltern mit Kindern mit Behinderung gelten spezielle Regeln. Wenn das Kind aufgrund seiner Behinderung nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten, können Eltern weiterhin einen Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag haben. Dies ist unabhängig vom Alter des Kindes, gilt jedoch nur, wenn die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist.

Hierbei sollte noch beachtet werden, dass der Anspruch nicht davon abhängt, ob das Kind zu Hause oder in einer Einrichtung betreut wird. Es muss lediglich nachgewiesen werden, dass es aufgrund seiner Behinderung nicht für sich selbst sorgen kann.

Der Kinderfreibetrag beträgt 8.100 Euro pro Kind im Jahr.

Der BEA-Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf

Der Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf (BEA) ist ein zusätzlicher Bestandteil des Kinderfreibetrags. Dieser BEA Freibetrag beläuft sich auf 2.640 Euro pro Jahr. Dieser soll die Kosten decken, die für die Betreuung und Erziehung oder die Ausbildung eines Kindes außerhalb des Haushalts der Eltern entstehen.

Bei diesen Kosten kann es sich beispielsweise um Kosten für das Studium (z. B. eine Wohnung), für Schulmaterialien, Kindertagesstätten oder für bestimmte Freizeitaktivitäten handeln.

Beeinflusst die Steuerklasse den Kinderfreibetrag?

Die Steuerklasse beeinflusst den Kinderfreibetrag nicht direkt, er ist also unabhängig von der Steuerklasse. Es gibt jedoch einen Zusammenhang im Hinblich auf das Ehegattensplitting.

Bei verheirateten Paaren, bei dem ein Partner deutlich mehr verdient als der andere, kann es steuerlich günstiger sein, eine Kombination aus den Steuerklassen III und V für die Lohnabrechnung zu wählen. Der Kinderfreibetrag wird hier oftmals dem Partner mit Steuerklasse III zugeordnet. Das betrifft aber nur die monatliche Lohnabrechnung von Arbeitnehmern, bei der Einkommensteuerveranlagung werden die Freibeträge automatisch optimal aufgeteilt.

Diese Möglichkeit sollten Sie jedoch immer individuell prüfen. Die Frage, Steuerermäßigung für Sie günstiger ist, kann ein Steuerberater für Sie klären.

Wie hoch ist der Kinderfreibetrag für Alleinerziehende?

Alleinerziehende haben, wie auch Paare, grundsätzlich Anspruch auf den regulären Kinderfreibetrag von 5.172 Euro pro Kind. Außerdem steht ihnen zusätzlich ein Entlastungsbetrag zu, der aktuell bei 4.008 Euro liegt. Diese soll die höheren Lebenshaltungskosten für Alleinerziehende ausgleichen.

Wichtig hierbei ist, dass der Alleinerziehende ledig, verwitwet, geschieden oder dauerhaft getrennt lebt und nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person lebt.

Was ist der Kinderbonus?

Der Kinderbonus ist ein einmaliger oder mehrmaliger finanzieller Bonus, den die Bundesregierung in bestimmten Situationen an Familien auszahlt. Dies kann zum Beispiel in wirtschaftlich schwierigen Zeiten oder zur Unterstützung in der Corona-Pandemie der Fall sein.

Dieser Kinderbonus ist unabhängig vom Kinderfreibetrag und wird vom Land zusätzlich zum regulären Kindergeld ausgezahlt.

Wie kann ich Kinderbetreuungskosten absetzen?

Kinderbetreuungskosten können in Deutschland als sogenannte Sonderausgaben bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden. Die Bedingungen hierfür sind:

  1. Alter des Kindes: Kosten für die Betreuung können für Kinder unter 14 Jahren abgesetzt werden, sofern diese in Ihrem Haushalt leben. Für Kinder mit Behinderung gibt es keine Altersgrenze.

  2. Art der Betreuung: Abgesetzt werden können Kosten für eine Tagesmutter, einen Kindergarten, eine Kindergrippe oder auch für ein Au-Pair oder eine Haushaltshilfe.

  3. Höhe der abzugsfähigen Kosten: Abzugsfähig sind zwei Drittel der tatsächlichen Betreuungskosten, höchstens jedoch 4.000 Euro im Jahr pro Kind.

Diese Kosten müssen Sie in der Steuererklärung in der “Anlage Kind” eintragen und alle Belege zu den entstandenen Kosten aufbewahren, da das Finanzamt diese anfordern kann. Außerdem dürfen die Betreuungspersonen nicht mit Ihnen verwandt sein oder in Ihrem Haushalt leben. Außerdem darf die Zahlung nicht bar erfolgt sein.

Fazit

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Kinderfreibetrag und das Kindergeld wichtige Unterstützungsleistungen für Eltern in Deutschland sind. Sie helfen der Familie, die Ausgaben der Kindererziehung besser zu bewältigen.

Die Regelungen rund um das Thema Steuerfreibetrag und Kindergeld können sehr komplex sein, daher ist es empfehlenswert, sich bei Fragen an das Finanzamt zu wenden. Dies kann entweder über die Internetseite oder auch persönlich erfolgen.

Der Kinderbonus ist unabhängig vom Kinderfreibetrag und wird vom Land zusätzlich zum regulären Kindergeld ausgezahlt.

FREIBERUFLER

Lena Schmidt

Lena Schmidt, eine freiberufliche Schriftstellerin aus Berlin, ist für ihre sorgfältig recherchierten Blogbeiträge über deutsche Antragsverfahren bekannt. Mit ihrer detailreichen und klaren Schreibweise hat sie Tausenden von Lesern geholfen, sich durch die Komplexität von bürokratischen Prozessen zu navigieren. Ihre Arbeit spiegelt ihre Leidenschaft für Transparenz und Benutzerfreundlichkeit in der öffentlichen Verwaltung wider.

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