Die eingetragene Lebenspartnerschaft wurde ursprünglich für Paare mit gleichem Geschlecht geschaffen, da die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare bis zum 30.09.2017 noch nicht möglich war. Eine eingetragene Lebenspartnerschaft zwischen Mann und Frau gibt es in Deutschland nicht, da sie die Möglichkeit haben zu heiraten.
In diesem Ratgeber werden wir tiefer in das Thema eintauchen und alle Fragen zur eingetragenen Lebenspartnerschaft klären.
Eingetragene Lebenspartnerschaft – was ist das?
Viele Länder haben die eingetragene Lebenspartnerschaft eingeführt, um gleichgeschlechtlichen Paaren eine ähnliche rechtliche Anerkennung ihrer Liebe und denselben Schutz zu bieten, wie die Ehe bei heterosexuellen Paaren. Diese Lebenspartnerschaft ermöglichte es Paaren, ihre Beziehung offiziell anzuerkennen und Zugang zu bestimmten rechtlichen Vorteilen zu erhalten.
Die im Jahr 2001 in Deutschland eingeführte eingetragene Lebenspartnerschaft bot für gleichgeschlechtliche Paare eine Alternative zur Ehe. Sie war zwar nicht völlig identisch, gewährte jedoch ähnliche Rechte und Pflichten wie Unterhalt, Erbschaft sowie Steuer- und Sozialprivilegien.
Mit der gesetzlichen Anerkennung der gleichgeschlechtlichen Ehe wurde die eingetragene Lebenspartnerschaft in Deutschland 2017 abgeschafft. Seitdem haben gleichgeschlechtliche Paare das Recht auf Eheschließung und dieselben Rechte und Pflichten wie heterosexuelle Paare. Auch die Umwandlung bestehender eingetragener Lebenspartnerschaften in eine Ehe wurde ermöglicht.
Eingetragene Lebenspartnerschaft: Welche Unterschiede und Besonderheiten gibt es im Vergleich zur Ehe?
Bevor die gleichgeschlechtliche Ehe in Deutschland legalisiert wurde, gab es einige signifikante Unterschiede zwischen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und einer Ehe:
Adoptionsrechte: Mit der Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe im Jahr 2017 eröffnete Deutschland gleichgeschlechtlichen Paaren endlich die Möglichkeit, gemeinsam Kinder zu adoptieren. Bisher konnten eingetragene Lebenspartner das leibliche Kind ihres Partners nur im Rahmen der sogenannten Stiefkindadoption adoptieren. Die Möglichkeit für beide Partner, gleichzeitig ein Kind zu adoptieren, bestand jedoch nicht.
Eheschließung: Bei einer Ehe geben die Lebenspartner das Versprechen, ein Leben lang zusammen zu bleiben, “bis dass der Tod uns scheidet”. Bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft war die Formulierung des Gesetzes weniger streng und sprach von einer “auf Dauer angelegten Partnerschaft”.
Namensrecht: In einer Ehe konnten die Partner einen gemeinsamen Familiennamen wählen. Dies war in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht möglich.
Internationale Anerkennung: Während eine Ehe fast überall anerkannt wird, war das bei eingetragenen Lebenspartnerschaften nicht immer der Fall. Dies konnte bei einem Umzug ins Ausland zum Problem werden.
Eingetragene Lebenspartnerschaft: Welche Rechte und Pflichten gibt es?
Die eingetragene Lebenspartnerschaft bot den beiden beteiligten Parteien eine Reihe von Rechten und Pflichten, die der Ehe sehr ähnlich waren. Hierzu gehörten:
Sozialleistungen und Steuern: Eingetragene Lebenspartner hatten Anspruch auf Hinterbliebenenrenten und konnten im Falle der Krankheit des anderen Partners Krankengeld von der Krankenversicherung erhalten. Außerdem wurden sie in der Einkommenssteuer gemeinsam veranlagt.
Sorgerecht: Im Falle einer Trennung hatten beide Lebenspartner das Recht auf Umgang mit gemeinsamen Kindern, und Entscheidungen zum Wohle des Kindes mussten gemeinsam getroffen werden.
Unterhaltspflicht: Ähnlich wie in einer Ehe bestand auch in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft eine gegenseitige Unterhaltspflicht. Dies bedeutete, dass wenn ein Lebenspartner finanziell nicht in der Lage war, für sich selbst zu sorgen, der andere Lebenspartner zur Unterstützung verpflichtet war.
Erbschaftsrecht: Lebenspartner hatten ein gesetzliches Erbrecht. Wenn einer der Partner starb und kein Testament hinterließ, trat der überlebende Partner in die Erbfolge ein, ähnlich wie in einer Ehe.
Zusammenleben: Ähnlich wie in einer Ehe waren die Lebenspartner verpflichtet, eine häusliche Gemeinschaft zu führen.
Die eingetragene Lebenspartnerschaft wurde ursprünglich für Paare mit gleichem Geschlecht geschaffen.
Welche Voraussetzungen mussten erfüllt sein, um eine eingetragene Lebenspartnerschaft gründen zu können?
Um eine eingetragene Lebenspartnerschaft gründen zu können, mussten einige Voraussetzungen gegeben sein. Das waren in der Regel folgende:
Mindestalter: Beide Partner mussten mindestens 18 Jahre alt sein.
Geschlecht: Eine eingetragene Lebenspartnerschaft konnte nur zwischen zwei Personen des gleichen Geschlechts eingegangen werden.
Keine bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft: Keiner der Partner durfte bereits verheiratet sein oder eine andere eingetragene Lebenspartnerschaft führen. Das gilt sowohl für Partnerschaften in Deutschland als auch in anderen Ländern.
Einwilligungsfähigkeit: Beide Partner mussten rechts- und geschäftsfähig sein, also die Fähigkeit besitzen, rechtlich bindende Verträge einzugehen.
Keine Verwandtschaft: Die Partner durften nicht eng miteinander verwandt sein. Eine eingetragene Lebenspartnerschaft war also zum Beispiel zwischen Geschwistern unzulässig.
Wie war der Ablauf bei der Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft?
Die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft verlief in ähnlichen Schritten wie die Eheschließung. Je nach Land konnte der Ablauf der Begründung variieren, in Deutschland jedoch lief es wie folgt ab:
Anmeldung: Im ersten Schritt musste der Wunsch zur Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft beim Standesamt angemeldet werden. Hierzu mussten beide Partner anwesend sein.
Dokumente: Nun mussten einige Dokumente vorgelegt werden, wie beispielsweise ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister und ggf. weitere Unterlagen wie die Sterbeurkunde
Prüfung: Das Standesamt prüfte nun alle Unterlagen und stellte somit sicher, dass nichts gegen die Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft sprach. Dies konnte durchaus einige Wochen dauern.
Termin: Nach Abschluss der Prüfung konnte ein Termin für die Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft vereinbart werden.
Zeremonie: Bei der Zeremonie erklärten beide Partner, dass Sie eine Lebenspartnerschaft miteinander eingehen möchten. Im Anschluss stellte das Standesamt eine Urkunde aus.
Eintragung ins Register: Im letzten Schritt wurde die Lebenspartnerschaft ins Lebenspartnerschaftsregister eingetragen. Laut Gesetzgeber kann hier jederzeit um Einsicht ersucht werden.
Mit welchen Kosten war die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft verbunden?
Die Kosten für die Eintragung einer Lebenspartnerschaft beliefen sich auf etwa 40 bis 70 Euro. Diese Kosten deckten in der Regel die Bearbeitungsgebühren des Standesamtes ab. Es ist wichtig zu beachten, dass diese Kosten je nach Region und spezifischen Anforderungen des jeweiligen Standesamtes unterschiedlich ausfallen konnten.
Wenn beide Partner keine deutsche Staatsangehörigkeit hatten, konnten die Kosten sogar noch höher ausfallen. In solchen Fällen beliefen sich die Kosten auf bis zu 120 Euro. Der Grund dafür war, dass in diesen Fällen möglicherweise zusätzliche Dokumente und Übersetzungen benötigt wurden, sowie möglicherweise eine ausführlichere Prüfung des ausländischen Rechts.
Kann eine eingetragene Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt werden?
In Deutschland können bestehende eingetragene Lebenspartnerschaften in eine Ehe umgewandelt werden. Mit der Legalisierung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare im Jahr 2017 wurde auch ein entsprechender Prozess zur Umwandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe geschaffen.
In der Regel erfolgt die Umwandlung durch eine Erklärung vor dem Standesamt. Hierfür sollten beide Partner anwesend sein. Es ist jedoch auch möglich, dass nur ein Partner die Erklärung abgibt, wenn der andere Partner schriftlich zugestimmt hat.
Eine eingetragene Lebenspartnerschaft zwischen Mann und Frau ist in Deutschland nicht möglich.
Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare
In vielen Ländern ist die Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare ein gesetzlich geregeltes Problem. Deutschland führte 2017 das volle Adoptionsrecht für gleichgeschlechtliche Paare ein, als die Ehe für alle legalisiert wurde.
Vor der Gesetzesänderung durften gleichgeschlechtliche Paare in Deutschland adoptieren, ihre Möglichkeiten waren jedoch begrenzt. Die Adoption des leiblichen Kindes eines Partners (sog. Stiefkindadoption) war zulässig, die gemeinsame Adoption eines fremden Kindes jedoch nicht.
Mit der Einführung der „Ehe für alle“ im Jahr 2017 änderte sich alles. Seitdem haben verheiratete gleichgeschlechtliche Paare hinsichtlich der Adoption die gleichen Rechte wie heterosexuelle Paare. Sie können die Stiefkindadoption durchführen und auch nicht verwandte Kinder adoptieren (sog. Volladoption).
Diese Gesetzesänderung förderte die Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Paare in Deutschland. Allerdings können gleichgeschlechtliche Paare bei der Adoption immer noch mit Herausforderungen konfrontiert sein, einschließlich möglicher Vorurteile und Diskriminierung.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Adoptionsgesetze in anderen Ländern unterschiedlich sein können und nicht alle Länder gleichgeschlechtlichen Paaren die Adoption erlauben. Einige Länder erlauben Einzeladoptionen von LGBTQ+-Personen, verbieten jedoch gemeinsame Adoptionen durch Paare. In anderen Ländern ist die Adoption durch LGBTQ+-Personen völlig verboten.
Anwendung des Lebenspartnerschaftsgesetzes LPartG bei Trennung
In Deutschland regelt das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) rechtliche Aspekte eingetragener Lebenspartnerschaften, darunter die Voraussetzungen für die Begründung und Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie die Rechte und Pflichten der Partner. Es enthält auch Regelungen für den Fall, dass sich die Partner trennen und die Lebenspartnerschaft auflösen möchten.
Die Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist wie bei der Ehe ein gesetzlich geregeltes Verfahren, das vor dem Familiengericht stattfindet. Im Falle der Auflösung einer Lebenspartnerschaft, d. h. wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht und den Partnern nicht zugemutet werden kann, sie wiederherzustellen, können die Partner einen Antrag auf Aufhebung stellen.
Voraussetzung für die Auflösung ist in der Regel, dass die Partner seit mindestens einem Jahr getrennt leben und beide Partner der Auflösung zustimmen, oder dass sie bereits seit mindestens drei Jahren getrennt leben, wenn nur ein Partner die Trennung wünscht. Der Gesetzgeber kann jedoch ausnahmsweise die Auflösung der Lebenspartnerschaft anordnen, wenn die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für einen Partner aus persönlichen Gründen des anderen Partners unzumutbar erschwert würde.
Bei der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft müssen häufig ähnliche Fragen wie bei einer Scheidung geklärt werden, beispielsweise das Sorgerecht, der Kindesunterhalt, die Vermögensaufteilung und Rentenansprüche. Für diese Fragen gelten im Wesentlichen die gleichen Regeln wie für die Ehe.
Beachten Sie, dass das LPartG nur für Lebenspartnerschaften gilt, die vor der Einführung der Ehe für alle im Jahr 2017 geschlossen wurden. Seitdem haben gleichgeschlechtliche Paare das Recht zu heiraten und können bestehende Partnerschaften in eine Ehe umwandeln. Im Falle einer Trennung oder Scheidung gelten die allgemeinen Bestimmungen des Eherechts.
Rechtliche Unterschiede zwischen eingetragenen Lebenspartnern, Lebensgefährten und Ehepartnern
Es gibt einige wichtige Unterschiede zwischen eingetragenen Lebenspartnern, nichtehelichen Lebensgefährten und Ehepartnern in Deutschland. Hier sind einige davon:
Eingetragene Lebenspartnerschaft
Bis 2017 wurde in Deutschland die eingetragene Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare angeboten. Sie gewährten viele der gleichen Rechte und Pflichten wie die Ehe, einschließlich Unterhalt, Zugewinngemeinschaft, das Recht, den Nachnamen des Partners anzunehmen, Erbrechte und Rentenansprüche. Bei Trennung oder Tod eines Partners gelten die gleichen Regeln wie bei einer Ehe. Mit der Einführung der Ehe für alle im Jahr 2017 wurde die Eintragung neuer Lebenspartnerschaften ausgesetzt, bestehende Lebenspartnerschaften behalten jedoch ihre Gültigkeit.
Nichteheliche Lebensgefährten
Ein nichtehelicher Partner ist jemand, der eine feste Beziehung führt, ohne verheiratet zu sein oder in einer Lebenspartnerschaft zu leben. Diese Beziehungen sind nicht gesetzlich geregelt und haben keine gesetzlichen Rechte oder Pflichten wie eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft. Insbesondere bestehen keine Unterhaltspflichten, Zugewinngemeinschaften, automatische Erbrechte oder Rentenansprüche. Im Falle einer Trennung gelten die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und das Vermögen wird in der Regel nach Eigentumsverhältnissen aufgeteilt.
Ehepartner
Ehegatten haben die höchsten gesetzlichen Rechte und Pflichten. Sie sind zum gegenseitigen Unterhalt verpflichtet und haben im Falle einer Trennung oder Scheidung Anspruch auf eine gerechte Abfindung des während der Ehe erworbenen Vermögens (Zugewinngemeinschaft). Sie sind berechtigt, den Nachnamen ihres Partners anzunehmen und haben Anspruch auf automatische Erbschaft und Rente. Sie haben außerdem das Recht, ihre Kinder gemeinsam zu adoptieren und genießen bestimmte Steuervorteile. Im Falle einer Scheidung gelten die detaillierten Scheidungsregeln.
Fazit
Die eingetragene Lebenspartnerschaft, geregelt durch das Lebenspartnerschaftsgesetz, hat die Rechtslage für gleichgeschlechtliche Paare in Deutschland signifikant verbessert. Sie bot einem Paar die Möglichkeit, seine Beziehung rechtlich anzuerkennen und zu formalisieren, was zuvor nur heterosexuellen Paaren durch die Ehe möglich war.
Die Form der eingetragenen Lebenspartnerschaft bot viele Vorteile und stellte ein Bekenntnis der Partner zueinander für die Lebenszeit dar. Jedoch hatte diese Form der Partnerschaft auch einige Nachteile im Vergleich zur Ehe. Die Eintragung einer Lebenspartnerschaft war mit einem gewissen Aufwand verbunden, da verschiedene Vorschriften erfüllt und formalisierte Verfahren durchlaufen werden mussten.
Mit der Einführung der “Ehe für alle” im Jahr 2017 gab es jedoch eine wesentliche Änderung in der Rechtslage. Gleichgeschlechtliche Paare können nun heiraten und genießen genau die gleichen Rechte und Pflichten wie heterosexuelle Paare. Bestehende eingetragene Lebenspartnerschaften bleiben gültig, und es besteht die Möglichkeit, sie in eine Ehe umzuwandeln.
Insgesamt war die eingetragene Lebenspartnerschaft ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur vollen rechtlichen Gleichstellung von gleichgeschlechtlichen Paaren und bleibt ein bedeutender Teil der Rechtsgeschichte Deutschlands.
Bei der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft müssen häufig ähnliche Fragen wie bei einer Scheidung geklärt werden, beispielsweise das Sorgerecht, der Kindesunterhalt, die Vermögensaufteilung und Rentenansprüche.