Ein Todesfall in der Familie ist eine enorme emotionale Belastung. Kommen finanzielle Sorgen hinzu, weil die Mittel für eine würdevolle Bestattung fehlen, wird die Situation für die Angehörige oft unerträglich. Doch in Deutschland gibt es ein soziales Netz, das in einem solchen Fall greift. Man kann Geld für die Beerdigung beantragen, und zwar beim zuständigen Sozialamt. Die Sozialbestattung ist eine gesetzlich verankerte Leistung, die sicherstellt, dass jeder Mensch in Würde beigesetzt wird, unabhängig vom Vermögen der Hinterbliebenen.
Wer ist zur Kostentragung verpflichtet? Die Bestattungspflicht verstehen
Bevor das Sozialamt einspringt, muss geklärt werden, wer überhaupt für die Bestattungskosten zu tragen hat. Hier greift die sogenannte Bestattungspflicht, die in den Bestattungsgesetzen der Bundesländer geregelt ist. Diese Verpflichtung zur Organisation der Beerdigung ist nicht dasselbe wie die Pflicht zur Kostentragung. Die Kosten müssen primär von den Erben getragen werden.
Die gesetzliche Reihenfolge der Bestattungspflichtige ist meist klar definiert:
- Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner
- Volljährige Kinder
- Eltern
- Geschwister
- Großeltern
- Volljährige Enkelkinder
Schlagen alle Erben das Erbe aus, weil zum Beispiel Schulden vorhanden sind, entfällt für sie die Verpflichtung, die Kosten aus dem eigenen Vermögen zu zahlen. Die Bestattungspflicht bleibt jedoch bestehen. Genau in dieser Situation wird der Antrag auf Bestattungskostenhilfe relevant, weil die zur Organisation verpflichteten Personen die finanzielle Last nicht tragen können.
Die Sozialbestattung nach § 74 SGB XII: Wann das Sozialamt einspringt
Die Übernahme von Bestattungskosten ist eine Form der Sozialhilfe. Der entscheidende Paragraph ist der § 74 SGB XII. Er besagt: „Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.“
Zwei zentrale Voraussetzungen müssen für die Kostenübernahme erfüllt sein:
- Verpflichtung zur Kostentragung: Der Antragsteller muss rechtlich zur Zahlung verpflichtet sein (als Erbe oder Unterhaltspflichtiger).
- Fehlende finanzielle Mittel: Dem Verpflichteten darf die Kostentragung aus seinem eigenen Einkommen und Vermögen nicht zumutbar sein. Das Amt prüft die finanzielle Lage des Antragstellers sehr genau. Es gibt Freibeträge, aber wer über nennenswertes Vermögen verfügt, muss dieses zuerst einsetzen.
Auch wenn die verstorbene Person selbst Sozialhilfe bezogen hat, bedeutet das nicht automatisch eine Übernahme der Kosten. Der entscheidende Faktor ist immer die finanzielle Situation der zur Zahlung verpflichteten Personen.
Was wird bezahlt? Der Umfang der Kostenübernahme
Die Leistungen des Sozialamtes decken die erforderlichen Ausgaben für eine einfache, aber würdevolle Beerdigung ab. Luxus wird nicht finanziert. Der genaue Umfang kann je nach Gemeinde variieren, umfasst aber typischerweise folgende Posten:
- Die erste Leichenschau und die Ausstellung der Todesbescheinigung.
- Einfache Sarg- oder Urnenkosten.
- Die Überführung der Leiche zum Friedhof.
- Die Kosten für das Öffnen und Schließen des Grabes.
- Friedhofsgebühren für ein Reihengrab für die Dauer der Mindestruhezeit.
- Die Gebühren für die Einäscherung im Krematorium.
Nicht übernommen werden in der Regel die Kosten für Traueranzeigen, einen teuren Grabstein, die Grabpflege oder den Leichenschmaus. Es ist ratsam, sich vorab beim Bestattungsunternehmen ein Angebot einzuholen, das sich im Rahmen der ortsüblichen Sätze für eine Sozialbestattung bewegt. Viele Bestatter haben Erfahrung mit der Abwicklung und können wertvolle Informationen liefern.
Schritt für Schritt: Den Antrag auf Bestattungskostenhilfe stellen
Die Beantragung sollte so schnell wie möglich erfolgen, idealerweise noch bevor man einem Bestatter einen Auftrag erteilt.
1. Zuständige Stelle finden: Der erste Kontakt sollte zum Träger der Sozialhilfe am Sterbeort des Verstorbenen oder am Wohnort der verpflichteten Person führen. Eine kurze telefonische Anfrage beim Bürgeramt oder direkt beim Sozialamt am jeweiligen Ort klärt die Zuständigkeit.
2. Unterlagen zusammenstellen: Für den Antrag sind umfangreiche Nachweise und Unterlagen erforderlich. Dazu gehören unter anderem:
- Sterbeurkunde der verstorbene Person.
- Personalausweis des Antragstellers.
- Kostenvoranschlag des Bestattungsunternehmens.
- Nachweise über den Nachlass (z. B. Testament, Kontoauszüge des Verstorbenen).
- Beleg über die Ausschlagung des Erbes, falls zutreffend.
- Lückenlose Nachweise über das Einkommen und Vermögen des Antragstellers (z. B. Gehaltsabrechnungen, Mietvertrag, Kontoauszüge, Sparbücher).
3. Antrag formal stellen: Die Übernahme erfolgt nicht automatisch. Es muss ein formaler Antrag gestellt werden. Die zuständige Stelle händigt die notwendigen Formulare aus und informiert über eventuell fehlende Dokumente.
Es ist das A und O, frühzeitig und proaktiv zu handeln: Geben Sie alle Informationen ehrlich und vollständig an, um Verzögerungen bei der Bearbeitung zu vermeiden. Die zuständige Sozialbehörde ist auf Ihre Kooperation angewiesen, um über die oft komplexen finanziellen Belastungen korrekt entscheiden zu können.
Lesen Sie auch: Anspruch auf Sterbegeld: Alles, was Sie wissen müssen.