Einen Pflichtverteidiger beim Amtsgericht Rosenheim erhalten Sie, wenn ein Fall der sogenannten notwendigen Verteidigung nach § 140 StPO vorliegt etwa bei einem Verbrechensvorwurf oder in Untersuchungshaft. Den Antrag richten Sie formlos an das mit der Sache befasste Gericht, idealerweise so früh wie möglich und spätestens vor Beginn der Hauptverhandlung. Wer plötzlich mit einer strafrechtlichen Beschuldigung konfrontiert wird, steht meist unter erheblichem Druck. Dieser Ratgeber erklärt, wer Anspruch hat, an welches Gericht sich der Antrag richtet und welche Fristen zu beachten sind. Wer frühzeitig handeln möchte, findet mit der Kanzlei Sachse & Sachse als Fachanwalt für Strafrecht in Rosenheim eine erfahrene lokale Anlaufstelle.

Was ist ein Pflichtverteidiger?

Ein Pflichtverteidiger ist ein Rechtsanwalt, den das Gericht dem Beschuldigten beiordnet, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt. Anders als beim frei gewählten Wahlverteidiger geht die Bestellung hier vom Gericht aus allerdings meist auf Antrag des Beschuldigten. Wichtig zu wissen: Ein Pflichtverteidiger ist kein „Anwalt zweiter Klasse“. Er vertritt Ihre Interessen genauso engagiert wie ein Wahlverteidiger.
Die Kosten für den Pflichtverteidiger übernimmt zunächst die Staatskasse. Wird der Beschuldigte später verurteilt, trägt er in der Regel die Kosten des Verfahrens und damit auch die Auslagen für den Pflichtverteidiger. Ein Pflichtverteidiger bedeutet also nicht automatisch dauerhafte Kostenfreiheit.

Wann besteht ein Anspruch auf einen Pflichtverteidiger? (§ 140 StPO)
Die Voraussetzungen für die notwendige Verteidigung regelt § 140 der Strafprozessordnung (StPO). Nach § 140 Abs. 1 StPO liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung unter anderem vor, wenn:
- die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet;
- dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
- sich der Beschuldigte auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
- die Unterbringung des Beschuldigten zur Vorbereitung eines Gutachtens in Betracht kommt.
Darüber hinaus ist nach § 140 Abs. 2 StPO ein Pflichtverteidiger auch dann zu bestellen, wenn wegen der Schwere der Tat, der zu erwartenden Rechtsfolge, der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder wegen einer eingeschränkten Fähigkeit zur Selbstverteidigung die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Ob ein solcher Fall vorliegt, lässt sich am besten mit anwaltlicher Einschätzung klären.
Zuständigkeit beim Amtsgericht Rosenheim
Für Strafsachen im Amtsgerichtsbezirk Rosenheim ist grundsätzlich das Amtsgericht Rosenheim zuständig. Über die Beiordnung eines Pflichtverteidigers entscheidet stets das jeweils mit der Sache befasste Gericht. Bei Verfahren mit höherer Straferwartung verhandelt am Amtsgericht das Schöffengericht und genau in diesen Fällen liegt regelmäßig ein Fall der notwendigen Verteidigung vor. Es lohnt sich daher, frühzeitig zu klären, welche Instanz für Ihr Verfahren zuständig ist.
Antrag und Fristen – so gehen Sie vor
Der Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist formlos möglich schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle. Nach § 142 StPO können Sie dabei einen Wunschverteidiger benennen. Das Gericht berücksichtigt diesen Wunsch grundsätzlich, sofern keine wichtigen Gründe entgegenstehen. Sie sind also nicht auf einen zufällig zugeteilten Anwalt angewiesen, sondern können aktiv einen Strafverteidiger Ihres Vertrauens vorschlagen.
Beim Zeitpunkt gilt: so früh wie möglich. Wer sich in Untersuchungshaft befindet oder festgenommen wurde, sollte sofort handeln. In anderen Fällen sollte der Antrag spätestens vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt werden. Je früher ein erfahrener Verteidiger eingebunden ist, desto besser lassen sich die Weichen für das Verfahren stellen – etwa bei der Akteneinsicht oder der Verteidigungsstrategie.
Ein lokal erfahrener Strafverteidiger kennt die Abläufe vor Ort und kann den Antrag zügig einleiten. Die Kanzlei Sachse & Sachse in der Äußeren Münchener Str. 78 in 83026 Rosenheim ist auf Strafrecht spezialisiert; Fachanwältin für Strafrecht Gabriele Sachse verfügt über langjährige Erfahrung als Verteidigerin im Raum Rosenheim.
Fazit
Wenn Sie eine strafrechtliche Beschuldigung erhalten, sollten Sie nicht abwarten. Prüfen Sie, ob ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, benennen Sie frühzeitig einen Wunschverteidiger und stellen Sie den Antrag rechtzeitig vor der Hauptverhandlung. Mit einer erfahrenen Strafverteidigerin vor Ort in Rosenheim sichern Sie sich von Anfang an kompetente Unterstützung schnell, vertraulich und auf Ihren Fall zugeschnitten.