Ein Todesfall in der Familie ist eine emotionale Belastung. Zusätzlich müssen sich die Hinterbliebenen oft um bürokratische Angelegenheiten kümmern. Eine davon ist die Bereinigung des Grundbuchs, wenn der Verstorbene ein Nießbrauchsrecht an einer Immobilie besaß. Dieses Recht, eine Immobilie umfassend zu nutzen, ohne selbst Eigentümer zu sein, erlischt mit dem Tod der berechtigten Person. Doch aus dem Grundbuch verschwindet der Eintrag nicht automatisch. Immobilieneigentümer müssen selbst aktiv werden und die Löschung beantragen, um die Immobilie wieder frei von diesen Lasten und Beschränkungen zu machen.
Der Nießbrauch: Ein in Abteilung II eingetragenes Recht auf Lebenszeit
Der Nießbrauch ist ein starkes Nutzungsrecht, das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert ist. Es gestattet einer bestimmten Person, einer Immobilie umfassend zu nutzen – sie darf darin wohnen, sie vermieten und die Mieteinnahmen für sich behalten. Dieses Recht wird in Abteilung II des Grundbuch eingetragen, wo alle Lasten und Beschränkungen eines Grundstücks vermerkt sind. Typischerweise wird ein Nießbrauch auf Lebenszeit des Berechtigten bestellt, was im Erbrecht eine häufige Gestaltung ist, etwa wenn Eltern ihr Haus zu Lebzeiten an die Kinder übertragen, sich aber ein lebenslanges Nutzungsrecht sichern wollen. Mit dem Tod des Berechtigten erlischt dieses höchstpersönliche Recht automatisch. Das Problem: Das Grundbuch wird dadurch unrichtig, denn der Eintrag besteht fort. Für die Eigentümer ist die Löschung daher unverzichtbar, um die Immobilie beispielsweise lastenfrei verkaufen oder neu beleihen zu können.
Der Weg zur Löschung: Antrag beim Grundbuchamt
Die Löschung erfolgt nicht von Amts wegen, sondern erfordert einen schriftlichen Antrag des Grundstückseigentümers beim zuständigen Grundbuchamt. Dieses ist eine Abteilung des örtlichen Amtsgericht. Der Antrag muss in einer bestimmten Form gestellt werden, wobei die Unterschrift des Eigentümers beglaubigt sein muss. Diese Beglaubigung kann durch einen Notar oder die zuständige Behörde erfolgen. Der Ablauf des Verfahrens hängt entscheidend von einer Klausel ab, die bei der ursprünglichen Eintragung des Nießbrauchs möglicherweise aufgenommen wurde. Vorausschauende Gestaltungen enthalten oft einen Vermerk, dass zur Löschung des Rechts der Nachweis des Todes des Berechtigten genügen soll. Dieser einfache Satz erleichtert das Verfahren erheblich. In diesem Fall genügt es, dem Antrag die Sterbeurkunde der Person in amtlich beglaubigter Kopie beizufügen.
Fehlt dieser Vermerk, wird die Situation komplexer. Das Grundbuchamt muss sichergehen, dass keine eventuellen Ansprüche mehr aus dem Nießbrauch bestehen, beispielsweise Rückstände bei Leistungen, die der Berechtigte hätte erhalten müssen. Ohne die erwähnte Klausel verlangt das Amt in der Regel die Bewilligung aller Erben des Verstorbenen. Diese sogenannte Löschungsbewilligung ist eine Erklärung der Erben, dass sie der Löschung des Rechts zustimmen. Ihre Unterschriften müssen öffentlich, also durch einen Notar, beglaubigt werden. Die Erben müssen ihre Erbenstellung zudem nachweisen, etwa durch einen Erbschein. Alternativ kann man ein Jahr nach dem Tod des Berechtigten warten und die Löschung dann unter Vorlage der Sterbeurkunde beantragen.
Muster für den Antrag auf Löschung
Das folgende Muster kann als Orientierung dienen, sollte aber stets an den Einzelfall angepasst werden. Eine anwaltliche oder notarielle Beratung ist hierbei oft hilfreich.
Antrag auf Löschung eines Nießbrauchsrechts
An das
Amtsgericht
– Grundbuchamt –
[Straße und Hausnummer]
[PLZ und Ort]
Grundbuch von: [Gemarkung], Blatt [Nummer]
Grundstück: Flur [Nummer], Flurstück [Nummer]
Sehr geehrte Damen und Herren,
als im oben genannten Grundbuch eingetragener Eigentümer beantrage ich die Löschung des in Abteilung II unter der laufenden Nr. [Nummer] eingetragenen Nießbrauchsrechts.
Das Recht war für Frau/Herrn [Vorname, Nachname des Berechtigten], geboren am [Geburtsdatum], eingetragen.
Die/Der Berechtigte ist am [Todesdatum] verstorben. Als Nachweis füge ich die amtlich beglaubigte Kopie der Sterbeurkunde bei.
[Optional bei fehlender Löschungserleichterungsklausel:] Zusätzlich lege ich die notariell beglaubigte Löschungsbewilligung der Erben vor.]
Ich bitte um eine Bestätigung nach erfolgter Löschung.
Mit freundlichen Grüßen,
[Ort, Datum]
[Unterschrift des Eigentümers (muss beglaubigt werden!)]
Kosten und weitere Dienstbarkeiten
Für die Löschung des Nießbrauchs fallen Gebühren an. Die Kosten richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Für die Löschung eines Rechts in Abteilung II wird eine Festgebühr nach der Kostenverzeichnis-Nummer KV Nr. 14143 fällig, die in der Regel gering ausfällt. Müssen zusätzlich ein Notar für eine Beglaubigung oder die Erstellung einer Löschungsbewilligung beauftragt werden, entstehen weitere Kosten. Das gleiche Verfahren gilt übrigens auch für ähnliche Rechte wie das Wohnungsrecht oder andere persönliche Dienstbarkeiten, die auf die Lebenszeit einer Person beschränkt sind. Auch hier ist ein aktiver Antrag des Eigentümers notwendig, um das Grundbuch zu bereinigen und Rechtssicherheit für die Zukunft zu schaffen. Ein Verzicht des Berechtigten zu Lebzeiten wäre ebenfalls eine Möglichkeit zur Löschung, die jedoch einer notariellen Urkunde bedarf. Nach dem Tod bleibt jedoch nur der Weg über den Antrag beim Grundbuchamt.