Wer beruflich häufig mit Wasser, Reinigungsmitteln, Ölen, Farben oder anderen hautreizenden Stoffen zu tun hat, kennt das Muster: Aus einer anfangs harmlosen trockenen Stelle an den Händen wird über Wochen ein hartnäckiges, juckendes Ekzem. Viele Betroffene versuchen es zunächst mit Cremes aus der Apotheke und hoffen, dass sich die Haut von selbst erholt. Was dabei kaum bekannt ist: Für genau diese Situation gibt es ein eigenes, kostenfreies Melde- und Unterstützungsverfahren der gesetzlichen Unfallversicherung das sogenannte Hautarztverfahren. Der folgende Überblick erklärt, wie es abläuft, wer zuständig ist und welche rechtliche Änderung seit 2021 vielen Betroffenen die Anerkennung erleichtert hat.

Wenn die Haut den Job nicht mehr mitmacht wer besonders betroffen ist

Besonders häufig betroffen sind Berufe mit ständigem Feucht- oder Chemikalienkontakt. Friseurinnen und Friseure zählen seit Jahren zu den am stärksten belasteten Gruppen, weil Haarwaschmittel, Färbemittel und häufiges Händewaschen die Hautbarriere strapazieren. Ähnlich sieht es in der Pflege aus: Wer mehrfach täglich Handschuhe trägt, desinfiziert und die Hände wäscht, riskiert über Monate ein chronisches Handekzem. Auch Beschäftigte in der Gebäudereinigung, im Gastgewerbe, in Bäckereien und Metzgereien, im Baugewerbe sowie in der Metallverarbeitung mit Kontakt zu Kühlschmierstoffen, Zement oder Lösungsmitteln melden regelmäßig berufsbedingte Hautprobleme.

Diese Häufung ist kein Zufall: Hauterkrankungen gehören seit Jahrzehnten zu den mit Abstand häufigsten gemeldeten Berufskrankheiten in Deutschland. In den vergangenen Jahren entfielen laut Angaben der gesetzlichen Unfallversicherung schätzungsweise rund 35 bis 40 Prozent aller bei den Unfallversicherungsträgern eingehenden Berufskrankheiten-Meldungen auf Hauterkrankungen. Damit liegt dieser Bereich deutlich vor anderen häufigen Berufskrankheiten. Wer in einem dieser Berufsfelder arbeitet und wiederkehrende Rötungen, Risse, Bläschen oder Juckreiz an Händen oder Unterarmen beobachtet, sollte diese Beschwerden nicht als reines Privatproblem abtun, sondern frühzeitig fachärztlich abklären lassen.

Das Hautarztverfahren einfach erklärt

Das Hautarztverfahren ist in den Paragrafen 41 ff. des Vertrags zwischen Ärzten und Unfallversicherungsträgern geregelt und dient laut Verfahrensbeschreibung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung der frühzeitigen Erfassung berufsbedingter Hauterkrankungen. Der Grundgedanke dahinter: Je früher eine berufsbedingte Hautveränderung fachärztlich erkannt und behandelt wird, desto größer die Chance, dass sie ausheilt, ohne dass Betroffene den Beruf wechseln müssen.

Konkret läuft es so ab: Besteht bei einer Hauterkrankung der Verdacht auf einen beruflichen Zusammenhang, sucht die betroffene Person eine Hautärztin oder einen Hautarzt auf. Diese Fachperson prüft die Beschwerden, ordnet gegebenenfalls weitere Diagnostik an und erstellt bei begründetem Verdacht einen sogenannten Hautarztbericht, der an den zuständigen Unfallversicherungsträger geht. Dieser Bericht beschreibt den Hautbefund, vermutete Auslöser am Arbeitsplatz und empfohlene nächste Schritte, etwa Behandlung, Hautschutzmaßnahmen oder weitere Untersuchungen.

Eine fachärztliche Praxis mit Erfahrung in der Berufsdermatologie kann dabei eine wichtige Rolle spielen, etwa bei der differenzierten Diagnostik von Kontaktekzemen oder bei der Erstellung von Gutachten für Berufsgenossenschaften und Sozialgerichte. Ein Beispiel für eine solche fachärztlich breit aufgestellte Anlaufstelle ist der qualifizierte Hautarzt in München-Zentrum am Sendlinger Tor, der neben klassischer Dermatologie auch allergologische Diagnostik anbietet beide Bereiche spielen bei der Abklärung berufsbedingter Hautprobleme häufig zusammen. Wichtig zu wissen: Das Hautarztverfahren selbst ist für Betroffene kostenfrei, da es Teil der Präventionsaufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung ist.

Wer ist zuständig Berufsgenossenschaft, Hautarzt und Betrieb

Bei der Abklärung einer möglichen Berufskrankheit der Haut wirken drei Seiten zusammen, deren Aufgaben klar getrennt sind. Der behandelnde Hautarzt oder die Hautärztin ist für Diagnostik, Behandlung und die medizinische Einschätzung des beruflichen Zusammenhangs zuständig und meldet den Verdacht über den Hautarztbericht.

Zuständig für die Prüfung, die Bewilligung von Leistungen und die formale Anerkennung als Berufskrankheit ist die jeweilige Berufsgenossenschaft beziehungsweise der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, organisiert unter dem Dach der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. Die Berufsgenossenschaft prüft den Bericht, kann weitere medizinische Gutachten einholen und entscheidet über Maßnahmen wie Hautschutzberatung, Übernahme von Behandlungskosten oder in schweren Fällen Leistungen bei dauerhafter Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit.

Der Arbeitgeber kommt ins Spiel, sobald eine Berufskrankheit ernsthaft im Raum steht: Er ist gesetzlich verpflichtet, eine entsprechende ärztliche Anzeige an die Berufsgenossenschaft weiterzuleiten beziehungsweise bei eigener Kenntnis selbst eine Verdachtsanzeige zu erstatten, und kann im Rahmen des Arbeitsschutzes zu Anpassungen am Arbeitsplatz beitragen, etwa durch besseren Hautschutz oder veränderte Arbeitsabläufe. Betroffene müssen diese Zuständigkeiten nicht im Detail kennen, profitieren aber davon, wenn sie wissen, dass der Hautarztbericht der Auslöser für die weitere Bearbeitung durch die Berufsgenossenschaft ist.

Von der Meldung zur Anerkennung als Berufskrankheit Nr. 5101

Erhärtet sich der Verdacht auf eine berufsbedingte Hauterkrankung, kann daraus eine Verdachtsanzeige auf eine Berufskrankheit werden. Für schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen ist in der deutschen Berufskrankheiten-Liste die Berufskrankheit Nummer 5101 vorgesehen. Die Berufsgenossenschaft prüft dann anhand medizinischer Unterlagen, Arbeitsplatzangaben und gegebenenfalls zusätzlicher Gutachten, ob die Erkrankung tatsächlich wesentlich durch die berufliche Tätigkeit verursacht wurde.

Eine wichtige, aber wenig bekannte Änderung betrifft die Voraussetzungen für die Anerkennung: Bis Ende 2020 war dafür in der Regel Voraussetzung, dass Betroffene die schädigende Tätigkeit vollständig aufgeben der sogenannte Unterlassungszwang. Seit Jahresbeginn 2021 ist dieser vollständige Unterlassungszwang keine zwingende Voraussetzung mehr für die Anerkennung der BK 5101. Diese Änderung wurde unter anderem im DGUV Forum ausführlich beschrieben und soll verhindern, dass Betroffene ihren Beruf komplett aufgeben müssen, obwohl mit besserem Hautschutz, angepassten Arbeitsabläufen oder gezielter Behandlung ein Verbleib im Beruf möglich wäre.

Wird die Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt, kann dies je nach Schwere unterschiedliche Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung nach sich ziehen, von der Übernahme von Heilbehandlungskosten über Hautschutzmaßnahmen bis hin zu Leistungen bei bleibender Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit. Eine pauschale Aussage zu Höhe oder Umfang möglicher Leistungen lässt sich dabei nicht treffen, da dies stets vom Einzelfall abhängt.

Praktische Schritte für Betroffene

Wer den Verdacht hat, dass die eigene Hauterkrankung mit der Arbeit zusammenhängt, kann schon vor einer förmlichen Anerkennung einiges tun, um die eigene Situation zu klären und zu verbessern:

  • Frühzeitig eine Hautärztin oder einen Hautarzt aufsuchen, statt Beschwerden über Monate allein mit rezeptfreien Präparaten zu behandeln.
  • Verlauf und mögliche Auslöser dokumentieren, etwa wann und wo sich die Haut verschlechtert und welche Stoffe oder Tätigkeiten beteiligt sind.
  • Den Arbeitgeber beziehungsweise die zuständige Fachkraft für Arbeitssicherheit informieren, damit Hautschutzmaßnahmen am Arbeitsplatz geprüft werden können.
  • Bei begründetem Verdacht gemeinsam mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die Meldung über den Hautarztbericht an die Berufsgenossenschaft anstoßen.
  • Vorgeschlagene Hautschutz- und Präventionsmaßnahmen, etwa spezielle Handschuhe, Hautschutzcremes oder veränderte Arbeitsabläufe, konsequent umsetzen und regelmäßig überprüfen lassen.

Diese Schritte ersetzen keine individuelle rechtliche Beratung, geben aber eine erste Orientierung, wie das Zusammenspiel aus fachärztlicher Abklärung, betrieblichem Arbeitsschutz und der Berufsgenossenschaft in der Praxis funktioniert.

Je früher eine berufsbedingte Hauterkrankung fachärztlich abgeklärt wird, desto eher lassen sich passende Behandlung, Hautschutz und gegebenenfalls das Hautarztverfahren sinnvoll miteinander verbinden. Für Beschäftigte in stark belasteten Berufen lohnt sich daher ein aufmerksamer Blick auf die eigene Haut und der Mut, bei anhaltenden Beschwerden frühzeitig ärztlichen Rat einzuholen, statt einfach abzuwarten.

FREIBERUFLER

Lena Schmidt

Lena Schmidt, eine freiberufliche Schriftstellerin aus Berlin, ist für ihre sorgfältig recherchierten Blogbeiträge über deutsche Antragsverfahren bekannt. Mit ihrer detailreichen und klaren Schreibweise hat sie Tausenden von Lesern geholfen, sich durch die Komplexität von bürokratischen Prozessen zu navigieren. Ihre Arbeit spiegelt ihre Leidenschaft für Transparenz und Benutzerfreundlichkeit in der öffentlichen Verwaltung wider.

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