Nach einem Todesfall müssen Angehörige häufig praktische Fragen klären: Wer darf über ein Konto verfügen? Wie lässt sich ein geerbtes Grundstück im Grundbuch umschreiben? Dafür muss die Erbenstellung gegenüber der jeweiligen Stelle nachgewiesen werden. Ein Erbschein kann diesen Nachweis liefern, ist aber nicht in jedem Erbfall erforderlich. Bevor Sie ihn beantragen, sollten Sie deshalb prüfen, welche Unterlagen tatsächlich gebraucht werden. Dieser Ratgeber erklärt, welches Nachlassgericht zuständig ist, wie der Antrag abläuft und was Sie vorbereiten sollten.

Was ist ein Erbschein – und wann wird er gebraucht?

Ein Erbschein ist ein amtliches Zeugnis über das Erbrecht. Dass das Nachlassgericht ihn auf Antrag erteilt, regelt § 2353 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Aus dem Dokument geht hervor, wer Erbe geworden ist. Bei mehreren Erben können auch die Erbteile ausgewiesen werden. Der Erbschein schafft die Erbenstellung nicht erst: Er bescheinigt eine Erbfolge, die bereits eingetreten ist.

Ob Sie das Zeugnis benötigen, hängt davon ab, gegenüber wem Sie Ihr Erbrecht belegen müssen und welche anderen Nachweise vorliegen. Eine Bank kann einen geeigneten Erbnachweis verlangen. Für die Berichtigung eines Grundbucheintrags gelten besondere Regeln: Nach § 35 der Grundbuchordnung kann unter bestimmten Voraussetzungen eine öffentliche Verfügung von Todes wegen zusammen mit der Niederschrift über ihre Eröffnung genügen. Das kommt etwa bei einem notariellen Testament oder Erbvertrag in Betracht. Ob die vorhandenen Dokumente im konkreten Fall ausreichen, sollten Sie vor dem Erbscheinsantrag bei der Stelle klären, die den Nachweis verlangt.

Ein handschriftliches Testament allein beantwortet diese praktische Frage dagegen nicht automatisch. Entscheidend ist, ob sich die Erbfolge anhand der vorliegenden Unterlagen für den jeweiligen Zweck nachweisen lässt. Wenn etwa die Auslegung einer Verfügung unklar ist, kann ein Erbschein trotz vorhandenen Testaments nötig werden.

Welches Nachlassgericht ist zuständig und wer darf den Antrag stellen?

Für den Erbscheinsantrag ist grundsätzlich das Nachlassgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person zuständig. Maßgeblich ist der Aufenthalt zum Zeitpunkt des Todes, nicht etwa der Wohnort eines Erben oder der Ort, an dem sich ein einzelner Nachlassgegenstand befindet. Diese örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 343 FamFG, einer Vorschrift des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Bestand zuletzt kein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland, greifen weitere Zuständigkeitsregeln.

Ein Erbe kann die Erteilung eines Erbscheins beantragen. Bei mehreren Erben ist es für einen gemeinschaftlichen Erbschein nicht erforderlich, dass alle den Antrag gemeinsam stellen. Von der Antragsberechtigung zu unterscheiden ist jedoch die Frage, wer später über Gegenstände aus dem gemeinschaftlichen Nachlass verfügen darf. Sind schon die Erbfolge oder die Zuständigkeit unklar, kann eine rechtliche Einordnung vor dem Antrag hilfreich sein. Eine mögliche Anlaufstelle für eine Erbrechtsberatung in Niesky ist Rechtsanwältin Ines Ander.

Was muss im Antrag stehen und wie läuft das Verfahren ab?

Der Antrag soll dem Nachlassgericht ermöglichen, die behauptete Erbfolge zu prüfen. Welche Angaben nötig sind, hängt davon ab, ob Sie sich auf die gesetzliche Erbfolge oder auf ein Testament beziehungsweise einen Erbvertrag stützen.Die Vorschrift zum Erbscheinsantrag in § 352 FamFG nennt dafür unter anderem den Todeszeitpunkt, den letzten gewöhnlichen Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit der verstorbenen Person. Bei gesetzlicher Erbfolge ist außerdem das Verwandtschaftsverhältnis darzulegen, aus dem sich das Erbrecht ergeben soll.

Auch Personen, die Ihre Erbenstellung ausschließen oder Ihren Erbteil verringern könnten, sind für den Antrag relevant. Ist eine solche Person weggefallen, müssen Sie angeben, auf welche Weise das geschehen ist. Hinzu kommen Angaben zu vorhandenen Verfügungen von Todes wegen, einem möglichen Rechtsstreit über das Erbrecht, der Annahme der Erbschaft und der Größe des beanspruchten Erbteils. Beruht das Erbrecht auf einem Testament oder Erbvertrag, ist die maßgebliche Verfügung zu bezeichnen und vorzulegen; auch weitere bekannte Verfügungen müssen angegeben werden.

Im nächsten Schritt sind die erforderlichen Angaben zu belegen. Für bestimmte Tatsachen verlangt das Gesetz öffentliche Urkunden, insbesondere für den Todeszeitpunkt und das Verwandtschaftsverhältnis. Lassen sich solche Urkunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten beschaffen, können andere Beweismittel angegeben werden. Das bedeutet nicht, dass Nachweise entfallen: Das Gericht muss die Erbfolge weiterhin feststellen können.

Für weitere Angaben sieht § 352 FamFG grundsätzlich eine Versicherung an Eides statt vor Gericht oder vor einem Notar vor. Darin versichert die antragstellende Person, dass ihr nichts bekannt ist, was gegen die Richtigkeit ihrer Angaben spricht. Das Nachlassgericht kann die Versicherung erlassen, wenn es sie nicht für erforderlich hält. Erst nach Prüfung des Antrags und der Nachweise entscheidet das Gericht über die Erteilung des Erbscheins. Unvollständige oder widersprüchliche Angaben sollten Sie daher nicht durch Vermutungen ersetzen, sondern offen klären.

Was gilt bei mehreren Erben?

Hinterlässt die verstorbene Person mehrere Erben, kommt ein gemeinschaftlicher Erbschein in Betracht. Er weist die Erbengemeinschaft aus.Die Regelung zum gemeinschaftlichen Erbschein in § 352a FamFG sieht vor, dass grundsätzlich jeder Miterbe den Antrag stellen kann. Die übrigen Miterben müssen ihn also nicht allein deshalb mitunterzeichnen, weil sie im Erbschein genannt werden sollen.

Stellen nicht alle Miterben den Antrag, sind zusätzliche Angaben zur Annahme der Erbschaft durch die übrigen erforderlich. Auch die Versicherung an Eides statt ist dann grundsätzlich von allen Erben abzugeben. Das Nachlassgericht kann allerdings die Versicherung eines oder mehrerer Erben für ausreichend halten. Deshalb ist es sinnvoll, frühzeitig zu klären, welche Informationen die Miterben beisteuern können und ob ihre Mitwirkung benötigt wird.

Wichtig ist zudem die Grenze des Dokuments: Ein gemeinschaftlicher Erbschein bescheinigt die Erbfolge. Er legt nicht fest, wem innerhalb der Erbengemeinschaft ein bestimmtes Konto, Möbelstück oder Grundstück allein zusteht. Die Verteilung des Nachlasses ist eine davon getrennte Frage.

Welche Unterlagen sollten Sie vorbereiten?

Welche Belege das Nachlassgericht im Einzelnen benötigt, richtet sich nach der behaupteten Erbfolge. Für die Vorbereitung können Sie die folgenden Unterlagen und Angaben durchgehen:

  • Sterbeurkunde: Sie dient als Nachweis für den Tod und den Todeszeitpunkt.
  • Personenstandsurkunden: Geburts-, Heirats- oder weitere Urkunden können erforderlich sein, um die für die gesetzliche Erbfolge maßgeblichen Familienverhältnisse nachzuweisen.
  • Testament oder Erbvertrag: Liegt eine Verfügung von Todes wegen vor, halten Sie die Angaben dazu bereit. Eine gerichtliche Eröffnungsniederschrift kann ebenfalls wichtig sein, insbesondere bei der Frage, ob ein anderer Erbnachweis genügt.
  • Angaben zu weiteren Berechtigten: Notieren Sie, welche anderen Personen als Erben in Betracht kommen und ob Personen, die vorrangig erben würden, weggefallen sind.
  • Angaben zu Annahme und Ausschlagung: Bei mehreren möglichen Erben können entsprechende Erklärungen und die Angaben zu den Miterben für den Antrag bedeutsam sein.

Ordnen Sie die Unterlagen nach Ihrer konkreten Familien- und Nachlasssituation. Fehlt eine Urkunde, sollten Sie das nicht verschweigen: Sprechen Sie an, weshalb sie nicht vorliegt und welche anderen Beweismittel gegebenenfalls verfügbar sind. So lässt sich gezielt klären, was für die Prüfung noch gebraucht wird.

Wann kann rechtliche Unterstützung sinnvoll sein?

Ein überschaubarer Erbfall lässt sich häufig anhand klarer Unterlagen vorbereiten. Schwieriger wird die Einordnung, wenn ein Testament mehrere Deutungen zulässt, verschiedene Verfügungen vorliegen oder die familiären Verhältnisse nicht vollständig dokumentiert sind. Auch ein Auslandsbezug, widersprüchliche Angaben oder Uneinigkeit unter Miterben können Fragen aufwerfen, die über das bloße Zusammenstellen von Urkunden hinausgehen.

In solchen Fällen kann anwaltliche Unterstützung dabei helfen, die Grundlage des beantragten Erbrechts und die benötigten Nachweise zu prüfen. Ines Ander berät im Erbrecht und Familienrecht und kommt damit als Ansprechpartnerin für entsprechende Fragen in Betracht. Eine Beratung ersetzt jedoch weder die Prüfung durch das Nachlassgericht noch garantiert sie einen bestimmten Ausgang des Verfahrens.

Der erste praktische Schritt bleibt deshalb derselbe: Klären Sie, ob die empfangende Stelle überhaupt einen Erbschein benötigt. Falls ja, prüfen Sie das zuständige Nachlassgericht und sammeln Sie die Unterlagen zur Erbfolge. Wo sich daraus rechtliche Zweifel ergeben, sollten diese vor oder während des Antragsverfahrens geklärt werden.

FREIBERUFLER

Lena Schmidt

Lena Schmidt, eine freiberufliche Schriftstellerin aus Berlin, ist für ihre sorgfältig recherchierten Blogbeiträge über deutsche Antragsverfahren bekannt. Mit ihrer detailreichen und klaren Schreibweise hat sie Tausenden von Lesern geholfen, sich durch die Komplexität von bürokratischen Prozessen zu navigieren. Ihre Arbeit spiegelt ihre Leidenschaft für Transparenz und Benutzerfreundlichkeit in der öffentlichen Verwaltung wider.

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