Der Tod eines geliebten Menschen ist eine herausfordernde und emotionale Zeit und ein großer Schicksalsschlag. Inmitten dieser emotionalen Herausforderung steht man jedoch auch vor praktischen Fragen rund um finanzielle Absicherung und den Umgang mit Veränderungen im Alltag.

Hierbei spielt die Rente für Witwen und Witwer eine wesentliche Rolle. Diese spezielle Form der finanziellen Unterstützung dient dazu, den Lebensstandard des überlebenden Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners nach dem Verlust des Partners zu sichern.

Wo stelle ich den Antrag auf Hinterbliebenenrente?

Den Antrag auf Hinterbliebenenrente, sei es eine Witwen-, Witwer- oder Waisenrente, muss beim Rentenversicherungsträger, der gesetzlichen Rentenversicherung, gestellt werden. Der Antrag funktioniert nicht automatisch, sondern muss ausdrücklich gestellt werden. Hier sind die allgemeinen Schritte:

  1. Formular ausfüllen: Der Antrag auf Hinterbliebenenrente besteht aus mehreren Formularen, die Sie bei Ihrer Rentenversicherung erhalten. Es ist auch möglich, die Formulare online auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung herunterzuladen.

  2. Unterlagen sammeln: Um den Antrag zu stellen, werden verschiedene Unterlagen benötigt, darunter die Sterbeurkunde des Verstorbenen, Ihre Heiratsurkunde oder die Geburtsurkunden Ihrer Kinder. Eventuell werden auch Informationen zum Einkommen benötigt.

  3. Antrag einreichen: Sobald Sie den Antrag ausgefüllt und alle benötigten Unterlagen beisammen haben, können Sie den Antrag per Post an Ihre Rentenversicherung senden oder persönlich in einer Beratungsstelle der Rentenversicherung abgeben.

  4. Bearbeitung abwarten: Die Bearbeitung des Antrags kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Sobald er genehmigt wurde, erhalten Sie einen Bescheid mit den Informationen zur Höhe und Zahlung der Rente.

  5. Zahlung der Rente: Die Hinterbliebenenrente wird monatlich gezahlt. Der Auszahlungstermin hängt von der Rentenversicherungsnummer des Verstorbenen ab.

Voraussetzungen für den Anspruch auf Witwenrente

Um in Deutschland einen Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente zu haben, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Ehe oder Lebenspartnerschaft: Sie waren mit der verstorbenen Person rechtsgültig verheiratet oder haben in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zusammengelebt.

  • Rentenversicherungsbeiträge des Verstorbenen: Der verstorbene Ehepartner oder Lebenspartner hat die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt. Das bedeutet, dass er oder sie mindestens fünf Jahre lang Rentenversicherungsbeiträge eingezahlt hat. In bestimmten Fällen, zum Beispiel bei einem Unfall, kann die Wartezeit jedoch auch entfallen.

  • Beantragung der Rente: Sie haben die Witwen- oder Witwerrente beantragt. Ein automatischer Anspruch besteht nicht, Sie müssen die Rente bei der zuständigen Stelle (in der Regel die Deutsche Rentenversicherung) beantragen.

Was gilt nach dem Sterbevierteljahr?

Nach dem sogenannten Sterbevierteljahr – den drei Monaten, die auf den Todesmonat des Ehepartners folgen, in denen die volle Rente ausgezahlt wird – ändert sich die Höhe der Witwen- oder Witwerrente. Ab dem vierten Monat nach dem Tod des Ehepartners wird die Rente in der Regel auf 55% bis 60% der Rentenansprüche des Verstorbenen reduziert. Diese Rente wird als “kleine Witwenrente” oder “kleine Witwerrente” bezeichnet.

Diese Regelung gilt für Ehepaare, die nach 2002 geheiratet haben. Bei Ehepaaren, die vor 2002 geheiratet haben, kann die große Witwen- oder Witwerrente, die 60 Prozent der Rente des Verstorbenen beträgt, auch nach dem Sterbevierteljahr weiterhin gezahlt werden. Diese Regelung ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen gebunden.

Den Antrag auf Hinterbliebenenrente muss bei der gesetzlichen Rentenversicherung, gestellt werden.

Was passiert mit der Witwenrente bei einer neuen Heirat?

Wenn eine Person, die eine Witwen- oder Witwerrente bezieht, erneut heiratet, endet in Deutschland in der Regel der Anspruch auf die Hinterbliebenenrente. Das bedeutet, die Witwen- oder Witwerrente wird mit der erneuten Heirat eingestellt.

Allerdings haben Sie bei erneuter Heirat unter bestimmten Bedingungen einen Anspruch auf eine sogenannte Abfindung der bisherigen Witwen- oder Witwerrente. Diese Abfindung beträgt das 24-fache der monatlichen Rente, die Ihnen im Monat der Wiederverheiratung zustand.

Beachten Sie bitte, dass eine erneute Heirat der Rentenversicherung umgehend mitgeteilt werden muss, da es sonst passieren kann, dass Sie zu Unrecht erhaltene Rentenzahlungen zurückzahlen müssen.

Witwenrente beantragen: Berechnung und Höhe

Die Höhe der Witwen- oder Witwerrente in Deutschland hängt von verschiedenen Faktoren ab. Sie ist abhängig von den Rentenansprüchen des verstorbenen Ehepartners und davon, ob es sich um eine “große” oder “kleine” Witwen- oder Witwerrente handelt.

Die Rentenansprüche des Verstorbenen setzen sich zusammen aus den während des Arbeitslebens eingezahlten Rentenversicherungsbeiträgen und den anrechenbaren Zeiten wie Ausbildungszeiten, Krankheitszeiten, Pflegezeiten usw.

Wer bekommt die große Witwenrente?

Sie haben Anspruch auf die “große” Witwen- oder Witwerrente, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Sie haben das 45. Lebensjahr vollendet.

  • Sie erziehen ein Kind des Verstorbenen, das unter 18 Jahre alt ist. Dies schließt auch adoptierte Kinder und Stiefkinder mit ein.

  • Sie sind erwerbsgemindert. Dies bedeutet, dass Sie aufgrund Ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung nicht mehr in der Lage sind, mindestens drei Stunden am Tag zu arbeiten.

Zusätzlich zu diesen Voraussetzungen muss die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung durch den verstorbenen Ehe- oder Lebenspartner erfüllt worden sein. Dies bedeutet, dass der Verstorbene mindestens fünf Jahre lang Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt hat.

Wer bekommt die kleine Witwenrente?

Die “kleine” Witwen- oder Witwerrente wird an überlebende Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner gezahlt, die nicht die Voraussetzungen für die “große” Witwen- oder Witwerrente erfüllen.

Die “kleine” Witwen- oder Witwerrente beträgt in der Regel 25 Prozent der Rente des verstorbenen Ehe- oder Lebenspartners. Das bedeutet, wenn der verstorbene Partner beispielsweise eine Rente von 800 Euro im Monat bezogen hätte, würde der überlebende Partner eine “kleine” Witwen- oder Witwerrente von 200 Euro im Monat erhalten.

Die “kleine” Witwen- oder Witwerrente wird in der Regel für maximal zwei Jahre nach dem Tod des Partners gezahlt. In einigen Ausnahmefällen kann die Dauer der Zahlung jedoch verlängert werden.

Wie hoch ist die Witwenrente nach altem Recht und nach neuem Recht?

Der Unterschied zwischen “altem” und “neuem” Recht bei Witwenrenten in Deutschland bezieht sich auf die Änderungen, die im Jahr 2002 in Kraft traten. Die Unterscheidung zwischen “altem” und “neuem” Recht kann erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der Rente haben.

  • Altes Recht: Wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde, fällt die Witwenrente unter das “alte” Recht. Die “große” Witwenrente beträgt hier 60 Prozent der Rente des verstorbenen Ehepartners.

  • Neues Recht: Wenn die Ehe nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde oder beide Ehepartner nach dem 1. Januar 1962 geboren wurden, gilt das “neue” Recht. Die “große” Witwenrente beträgt hier in der Regel 55 Prozent der Rente des verstorbenen Ehepartners.

Für Ehen, die vor 2002 geschlossen wurden, aber bei denen beide Partner nach 1962 geboren wurden, wird die Wahl auf Basis der jeweiligen Vorteile für die Hinterbliebenen getroffen.

Der Verstorbene muss mindestens fünf Jahre lang Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben.

Altersgrenze für die große Witwen- oder Witwerrente

Die Altersgrenze für den Bezug der großen Witwen- oder Witwerrente richtet sich in Deutschland nach dem Alter des Hinterbliebenen und dem Zeitpunkt des Todes des Ehe- oder Lebenspartners. Grundsätzlich ist es wichtig zu unterscheiden, ob der Todesfall vor oder nach dem 1. Januar 2002 eingetreten ist, da sich das Rentenrecht zu diesem Zeitpunkt geändert hat (sog. altes und neues Recht).

  • Unter dem alten Recht (Todesfall bis 31.12.2001) besteht der Anspruch auf die große Witwen- oder Witwerrente grundsätzlich unabhängig vom Alter des Hinterbliebenen, sofern bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllt sind.

  • Unter dem neuen Recht (Todesfall ab 1.1.2002) haben Witwen oder Witwer erst ab dem 45. Lebensjahr Anspruch auf die große Witwenrente. Diese Altersgrenze wird schrittweise angehoben. Für Todesfälle ab dem Jahr 2029 liegt die Altersgrenze bei 47 Jahren.

Kinderzuschlag bei großer und kleiner Witwenrente

Sowohl bei der großen als auch bei der kleinen Witwenrente kann unter bestimmten Umständen ein Kinderzuschlag gezahlt werden.

  • Bei der großen Witwenrente können Hinterbliebene einen Zuschlag erhalten, wenn sie für ein Kind erziehungsberechtigt sind. Dieses Kind muss entweder das eigene Kind, das Kind des verstorbenen Ehepartners oder ein Pflegekind sein. Es muss zudem das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder – wenn es älter ist – wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sein, sich selbst zu unterhalten. Der Zuschlag beträgt 30 Prozent der großen Witwen- oder Witwerrente.

  • Die kleine Witwenrente wird normalerweise nur für zwei Jahre nach dem Tod des Ehepartners gezahlt. Wenn jedoch Kinder erzogen werden, für die Kindergeld gezahlt wird, kann die kleine Witwenrente über diesen Zeitraum hinaus gezahlt werden. Ein spezieller Kinderzuschlag wie bei der großen Witwenrente existiert bei der kleinen Witwenrente nicht.

Was versteht man unter Rentensplitting?

Beim Rentensplitting wird die Summe der von beiden Partnern während der Ehe oder Lebenspartnerschaft erworbenen Rentenpunkte addiert und anschließend gleichmäßig auf beide Partner verteilt. Es kann sich daher insbesondere für Paare lohnen, bei denen ein Partner deutlich mehr in die Rentenversicherung eingezahlt hat als der andere.

Wichtig ist, dass das Splitting nicht automatisch erfolgt, sondern beantragt werden muss. Es kann sowohl während der Ehe oder Lebenspartnerschaft als auch nach der Scheidung bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft beantragt werden. Nach dem Tod des Partners ist eine Beantragung nicht mehr möglich.

Gibt es Witwenrente nach kurzer Ehe?

Generell gilt, dass das deutsche Rentenrecht eine Mindestdauer von einem Jahr für die Ehe vorsieht, um Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente zu haben. Dies soll eine sogenannte “Versorgungsehe” verhindern, bei der gezielt kurz vor dem Tod eines Partners geheiratet wird, um Ansprüche aus der Rentenversicherung geltend machen zu können.

Wenn die Ehe jedoch kürzer als ein Jahr gedauert hat und der Tod des Partners unerwartet durch einen Unfall oder eine plötzliche, schwere Krankheit eingetreten ist, kann trotzdem ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente bestehen.

In solchen Fällen muss nachgewiesen werden, dass zum Zeitpunkt der Heirat keine Kenntnis von einer lebensbedrohlichen Krankheit des Partners vorlag und die Heirat nicht primär zur finanziellen Absicherung des überlebenden Partners diente.

Fazit

Das Beantragen einer Witwenrente ist ein wichtiger Schritt im Rentensystem, um nach dem Verlust eines Lebenspartners finanziell abgesichert zu sein. Die gesetzliche Rentenversicherung bietet in diesem Fall Unterstützung und Hilfe an.

Trotz der emotional belastenden Situation ist es wichtig, sich mit der aktuellen Rechtslage auseinanderzusetzen und rechtzeitig alle notwendigen Schritte zu unternehmen. Hierbei kann es hilfreich sein, Beratungsstellen aufzusuchen oder sich online zu informieren, um alle relevanten Aspekte zu berücksichtigen und einen umfassenden Überblick über das Rentensystem zu erhalten.

Das Rentensplitting erfolgt nicht automatisch, sondern muss beantragt werden.

FREIBERUFLER

Lena Schmidt

Lena Schmidt, eine freiberufliche Schriftstellerin aus Berlin, ist für ihre sorgfältig recherchierten Blogbeiträge über deutsche Antragsverfahren bekannt. Mit ihrer detailreichen und klaren Schreibweise hat sie Tausenden von Lesern geholfen, sich durch die Komplexität von bürokratischen Prozessen zu navigieren. Ihre Arbeit spiegelt ihre Leidenschaft für Transparenz und Benutzerfreundlichkeit in der öffentlichen Verwaltung wider.

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